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Energienetzentgeltregulierung: Rechtsschutz gegen finale Nest-Festlegungen?

Am 17.12.2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegungen zum NEST-Prozess im Amtsblatt der BNetzA bekanntgegeben. Damit sind nun Möglichkeiten gegeben, dagegen Rechtsschutz zu suchen. Durch die Änderung des EnWG bieten sich hier neue und länger wahrnehmbare Rechtsschutzmöglichkeiten. Es kann aber auch Gründe geben, schon früh die gerichtliche Kontrolle anzugehen.

Die NEST-Festlegungen („Netze.Effizient.Sicher.Transformiert“) bilden zukünftig die Grundlage für die Entgeltregulierung aller Verteilernetzbetreiber. Am 10. Dezember 2025 stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die wesentliche Anpassung des Regulierungssystems im Rahmen der NEST-Festlegungen in einer Pressekonferenz vor. Die Festlegungen enthalten einige Regelungen, die kritisch zu sehen sind. Sie lassen befürchten, dass Netzbetreiber mit erheblichen Erlöseinbußen rechnen müssen (wir berichteten). 

Gegen Entscheidungen der BNetzA kann grundsätzlich Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden, § 75 Abs. 1 S. 1 EnWG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Bekanntmachung, §§ 73 Abs. 1a S. 3, 78 Abs. 1 S. 1 EnWG. Veröffentlichungen im Amtsblatt gelten zwei Wochen nach dem Veröffentlichungstermin als bekanntgegeben.

Die Veröffentlichung der Festlegungen im Amtsblatt erfolgte am 17. Dezember2025. Die Beschwerdefrist endet somit am 02. Februar 2026

Es stellt sich die Frage, ob jetzt schon eine gerichtliche Beschwerde gegen die Festlegungen sinnvoll ist. Inhaltlich stoßen die Festlegungen auf viel Kritik, die dringend einer gerichtlichen Überprüfung bedürften. Es handelt sich jedoch um allgemeine Festlegungen, die lediglich die Methodik für die Bestimmung der Kosten und Erlöse im Rahmen der Anreizregulierung festlegen. Voraussetzung für die Beschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis. Das heißt der Beschwerdeführer muss unmittelbar und individuell in Rechten betroffen sein. Hieran kann es jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch scheitern, da die Festlegungen eben nur allgemein die Methodik der Kosten- und Erlösregulierung festgelegt haben. Erst in einem nächsten Schritt, wenn die Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Festlegungen Entscheidungen gegenüber Verteilernetzbetreiber treffen, liegt unstreitig ein tatsächliches Rechtsschutzbedürfnis vor. 

EnWG-Novelle macht Rechtsschutz nach Fristablauf bei GBK-Festlegungen möglich

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den NEST-Festlegungen um Festlegungen handelt, die in der Zuständigkeit der sog. Großen Beschlusskammer (GBK) liegt, § 59 Abs. 3 EnWG. Für diese Festlegungen ist im Rahmen der EnWG-Novelle 2025 vorgesehen, dass auch nach Ablauf der für die Festlegung geltenden Beschwerdefrist eine inzidente Überprüfung der Festlegung weiterhin möglich ist, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht, § 75 Abs. 3a EnWG n.F. 

Das bedeutet, dass auch bei dem Vorgehen gegen den nächsten Erlösobergrenzenbescheid für einen Netzbetreiber, der erst ab dem Jahren 2027 / 2028 ergehen kann, noch gegen Bestimmungen aus den am 17. Dezember 2025 veröffentlichten Rahmen- und Methodenfestlegungen vorgegangen werden kann. 

Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zudem explizit klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Betroffene die Beschwerdefrist für die Festlegung zum Beispiel mangels ersichtlicher materieller Betroffenheit verstreichen ließ, ohne Beschwerde einzulegen, BR-Drs. 383/25, S. 202. 

Dennoch: Rechtschutz schon jetzt suchen?

Für ein schnelles Vorgehen gegen die Festlegungen der großen Beschlusskammer können eher rechtspraktische Gründe sprechen: Zum einen wird die Kritik an einzelnen Punkten der Festlegungen aktuell mit großer Öffentlichkeitswirkung diskutiert, was auch der Wahrnehmung der Gerichte nicht entgehen kann; diese Diskussion könnte in den Jahren bis zum Zeitpunkt der individuellen Erlösobergrenzenfestlegungen abflachen. Durch eine unmittelbar an die Bekanntgabe anschließende gerichtliche Kontrolle bleiben die Kritikpunkte der Branche auch auf der Agenda der BNetzA und der dortigen Ausschüsse und Beiräte, die bei guten Argumenten Änderungen anstreben können. 

Weiterhin könnte durch eine frühe gerichtliche Korrektur einzelner belastender Festlegungen schon vor der kommenden Regulierungsperiode für die Netzbetreiber Rechts- und damit Planungssicherheit geschaffen werden.  

Aus prozessrechtlicher Perspektive besteht jedoch wie schon beschrieben das hohe Risiko, dass die Beschwerden mangels einer individuellen unmittelbaren Beschwer des jeweiligen beschwerdeführenden Netzbetreibers unzulässig sein und von den Gerichten deswegen als unzulässig zurückgewiesen werden können. 

Aus einer rechtspolitischen Perspektive könnte ein schnelles Vorgehen den Interessen der Netzbetreiber dienen, die dieses Risiko nicht scheuen. 

Sprechen Sie Christopher Siebler und Hartmut Müller gerne hierauf an. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Chancen und Risiken für Ihr Unternehmen individuell einzuschätzen, die sich aus einem direkten Vorgehen gegen die Festlegungen oder aber aus dem Abwarten netzbetreiberindividueller Entscheidungen nach der 2026 / 2027 kommenden Kostenprüfung ergeben.