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NEST-Festlegungen: Die Bundesnetzagentur legt das neue System der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetze fest

Die NEST-Festlegungen („Netze.Effizient.Sicher.Transformiert“) bilden zukünftig die Grundlage für die Kosten- und Erlösregulierung aller Strom- und Gasverteilernetzbetreiber.

Am 10. Dezember 2025 stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) die wesentliche Anpassung des Regulierungssystems im Rahmen der NEST-Festlegungen in einer Pressekonferenz vor und veröffentlicht die finalen Festlegungen auf ihrer Homepage. Dies umfasst die Festlegungen RAMEN Strom/Gas, StromNEF/GasNEF, zur Kapitalverzinsung, zum Effizienzvergleich Strom/Gas und zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor. Die Festlegungen werden voraussichtlich am 15. Dezember 2025 im Amtsblatt der BNetzA bekanntgegeben.

Auslöser für die Reform ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 (C-718/18), das wesentliche Teile der bisherigen Vorschriften zur Anreizregulierung wegen der fehlenden eigenen Entscheidung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für rechtswidrig erklärte. Die BNetzA musste daher selbst ein neues Regelwerk entwickeln.

Im Fokus stehen dabei die Festlegungen RAMEN Strom/Gas sowie StromNEF/GasNEF, die nicht nur die bisherigen Rechtsverordnungen ARegV und Strom/GasNEV ersetzen, sondern auch inhaltlich maßgebliche Änderungen für die Netzbetreiber vorsehen. 

Eine wesentliche Änderung in den RAMEN Strom/Gas Festlegungen ist die Möglichkeit, die Regulierungsperioden auf drei, statt fünf Jahre zu verkürzen. Nachdem der Länderausschuss sein Benehmen diesbezüglich nicht erteilt hatte, wird die Verkürzung der Regulierungsperiode von fünf auf drei Jahre zwar frühestens ab der übernächsten Regulierungsperiode – 2033 für Gasnetze und 2034 für Stromnetze – erfolgen. Die Verkürzung ist jedoch nach einer Evaluierung unter Beteiligung der Länder grundsätzlich vorgesehen. Durch die Verkürzung der Perioden würden neben größerem Verwaltungsaufwand Anreize zur Kostensenkung schwinden.

Das vereinfachte Verfahren bleibt zwar bestehen, wird aber nicht mehr von der Anzahl der Netzkunden, sondern von der Höhe der Erlösobergrenzen abhängig gemacht. Bemerkenswert ist, dass sich die Verbände der Netzbetreiber durchgesetzt haben und die Anpassung der Betriebskosten (OPEX) auch für kleinere Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren Anwendung findet. 

Nachteilig ist jedoch, dass es beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) unter Verwendung des Malmquist-Index als Ergänzung zum Verbraucherpreisindex bleibt.

Bei der Bestimmung des individuellen Effizienzwertes wird zukünftig nicht mehr der „Best-of-Four-Wert“ aus allen vier Berechnungsmethoden, sondern ein Best-of-Two-Wert aus den Mittelwerten der sich aus der Verwendung standardisierter und tatsächlicher Kapitalkosten jeweils innerhalb der DEA und der SFA-Methode ergeben. Dadurch ist ein Effizienzwert von 100 % sehr unwahrscheinlich zu erreichen und eine tendenzielle Senkung der Effizienzwerte ist zu befürchten. Die Anhebung des Mindesteffizienzwerts von 60 % auf 70 % kann diese Verschärfung nicht kompensieren, zumal die Ineffizienzen von Beginn an schon über drei Jahre abgeschmolzen werden müssen. 

Kritisch ist auch zu sehen, dass im Rahmen des Effizienzvergleichs zukünftig die Kosten für Betriebs- und Personalratstätigkeit, Berufsausbildung und Weiterbildung sowie Betriebskindertagesstätten nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt werden. 

Im Rahmen der Strom- und Gasnetzentgeltfestlegungen (Strom-/GasNEF) ändert sich die Methode der Kapitalverzinsung, die den „regulatorisch zulässigen Gewinn“ darstellt, maßgeblich. An die Stelle der kalkulatorischen Eigen- und Fremdkapitalverzinsung tritt die Gesamtkapitalverzinsung. Dabei wird die Verzinsungsbasis multipliziert mit einem gewichteten durchschnittlichen Gesamtkapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC); inwieweit sich dies positiv oder negativ auf die Netzbetreiber auswirkt, hängt von der Festlegung der Höhe des Zinssatzes und der individuellen Finanzierungsstruktur ab.

Bei den StromNEF/GasNEF Festlegungen ist positiv zu bewerten, dass die Gewerbesteuer weiterhin auf einer kalkulatorischen Grundlage und nicht in der Höhe der tatsächlichen Werte bestimmt wird. Dies kommt typischen kommunalen Querverbundgestaltungen weiterhin entgegen.

Die Anpassungen finden bereits für die 5. Regulierungsperiode Anwendung.

Unternehmen sollten sich bereits jetzt Gedanken machen, wie sie ihre Kosten und Erlöse nach der neuen Rechtslage organisieren, ihre Finanzierungsstruktur angesichts der WACC-Methode überprüfen und dies bei maßgeblichen Änderungen rechtzeitig gegenüber den Regulierungsbehörden kommunizieren. 

Dies gilt insbesondere im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Basisjahr Gas (2025) und Strom (2026). Sprechen Sie Christopher Siebler und Hartmut Müller an, wir beraten Sie hierbei gerne.