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Rechenzentren: Urteil VG Frankfurt vom 28. Mai 2025

Beteiligung von Versorgungsunternehmen in öffentlicher Hand beim (Aus-)Bau rechtswidrig

 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt sieht einen Verstoß gegen das Gemeindewirtschaftsrecht in der Beteiligung eines öffentlichen Unternehmens am Ausbau von Rechenzentren.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in seiner am 28. Mai 2025 getroffenen Entscheidung festgestellt, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt am Main über die Mainova AG an der Mainova WebHouse GmbH rechtswidrig ist, soweit diese Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet ist. Zur Begründung führte das Gericht an, die Beteiligung verstoße gegen den sog. Subsidiaritätsgrundsatz der Hessischen Gemeindeordnung.

Hintergründe

Ein Rechenzentrumsbetreiber war gegen das konkurrierende Vorhaben der Mainova WebHouse GmbH, im Stadtteil Seckbach einen Rechenzentrumscampus zu errichten vorgegangen. Die Stadt Frankfurt ist an der Mainova AG mittelbar mehrheitsbeteiligt. Zwar hat die Mainova AG auch in der Vergangenheit Rechenzentren betrieben. Das Gericht sieht in der mittelbaren Beteiligung der Stadt Frankfurt an dem Projekt jedoch einen Verstoß gegen den sog. qualifizierten Subsidiaritätsgrundsatz, der in § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 122 Abs. 1 und 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) verankert ist. Nach dieser Norm darf die Gemeinde sich nur wirtschaftlich betätigen, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder werden kann. Bei dem geplanten Projekt in Seckbach handele es sich laut dem Gericht um eine wesentliche Erweiterung der Betätigung, die auch nicht mehr vom Bestandsschutz getragen sei.

Das Gericht erkannte aucheinen Verstoß gegen die qualifizierte Subsidaritätsklausel des § 121 Abs. 1 HGO. Der Gemeinde kommt zwar einen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung zu, ob eine wirtschaftliche Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erbracht werden kann. Im vorliegenden Verfahren nahm das Gericht aber einen Beurteilungsfehler der Gemeinde an. Diese habe nicht genügend Ermittlungen, etwa in Form einer Markterkundung, angestellt.

Ausblick

Das Urteil betrifft grundlegende Fragen der Beteiligung von öffentlichen Unternehmen an Unternehmen, die auf privatwirtschaftlichen Märkten tätig sind. Besondere Beachtung müssten bei Energieversorgungsunternehmen in der öffentlichen Hand die Ausnahmen im jeweiligen Gemeindeswirtschaftsrecht der Länder vom Subsidiaritäts- und Örtlichkeitsgebot für Tätigkeiten in der Energieversorgung haben. Neue Geschäftsfelder – z.B. Rechenzentren als Quellen für die kommunale Wärmeversorgung – könnten hier den Bereich der erlaubten Annex-Tätigkeiten im Einzelfall erweitern. Die Entscheidung weist zudem darauf hin, dass hinsichtlich der Subsidiaritätsklauseln umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen schon im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme erforderlich sind.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil auch noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen. Der weitere Verlauf des Rechtsstreits bleibt somit abzuwarten.

Es ist zu empfehlen bei vergleichbaren Vorhaben, die hohe Planungs- und Investitionskosten haben, im Voraus den Bezug zu gemeindewirtschaftsrechtlichen Privilegien der Energieversorgung zu untersuchen und ggf. mit den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden abzustimmen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Christopher Siebler und Herr Rechtsanwalt Daniel Bürgermeister, LL.M. gerne zur Verfügung.