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Die im Januar erfolgte (jährliche) Erinnerung betraf sog. Grundsteueränderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG bis zum 31.01.24 bzw. nach den Landesgesetzen bis zum 31.03.2024 (siehe unser News-Beitrag: Energiesozietät GmbH | Grundsteuer-Änderungsanzeigen verpflichtend bis zum 31.01.2024/31.03.2024 (energiesozietaet.de))
Worum geht es jetzt?
Angesichts der Immobilienkrise kann für Zwecke der Grundsteuer ein sog. Erlassantrag nach § 33 GrStG in Betracht zu ziehen sein. Diese Regelung kommt für privat vermietete sowie eigenbetrieblich genutzte Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.
Soweit der Rohertrag der Immobilie in einem bestimmten Umfang unverschuldet sinkt, kann die Grundsteuer bis zu 50% erlassen werden. Hierbei sind bestimmte Grenzen und Voraussetzungen zu beachten.
Für den teilweisen Grundsteuererlass müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln,
- das Grundstück muss vermietet oder eigenbetrieblich genutzt sein,
- der normale Rohertrag des Grundstücks muss um mehr als 50 % gesunken sein und
- der Steuerschuldner darf die Minderung des Rohertrags nicht selbst verschuldet haben.
Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt und ist bis zum 31. März dieses Jahres für den Erlasszeitraum 2024 zu stellen. Ein einmaliger Erlassantrag ist für Kulturgüter und Grünanlagen nach § 32 GrStG möglich und bedarf keiner jährlichen Wiederholung.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite!
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