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Grundsteuer-Änderungsanzeigen verpflichtend bis zum 31.01.2024/31.03.2024

NICHT VERGESSEN: Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach 

§ 228 Absatz 2 BewG bzw. den Landesgesetzen bis zum 31.01.2024 bzw. 31.03.2024 verpflichtend vorzunehmen

Quelle: pixabay.com

 

Für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 mussten alle Immobilien bis zum 31.01.2023, mit Ausnahme der um drei Monate verlängerten Erklärungsfrist in Bayern, zur Neudeklaration der Grundsteuerwerte nach der Grundsteuerreform an die Finanzämter übermittelt werden.

Soweit sich in der Zeit danach erklärungsrelevante Änderungen des Grundsteuerwerts ergeben haben (Änderungen am Grundstück, am Gebäude oder an der Nutzung), besteht die im Rahmen der Grundsteuerreform neu eingeführte Anzeigepflicht nach §  228 Abs. 2 BewG bei dem jeweils zuständigen Finanzamt. 

Die Frist zur Abgabe der Änderungsanzeige ist im Bundesmodell der 31. Januar 2024. In den Ländermodellen Hamburg, Niedersachsen und Bayern sind die Änderungsanzeigen bis zum 31.03. abzugeben. Ansonsten sind Änderungen des Grundsteuermessbetrags grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderungen anzuzeigen.

Nachfolgend eine Gesamtübersicht der Fristen zu Änderungsanzeigen:

 

Grundsteuerwert

Grundsteuermessbetrag

Bundesmodell

31.1. des Folgejahres

3 Monate nach Eintritt der Änderungen

Baden-Württemberg

31.1. des Folgejahres

3 Monate nach Eintritt der Änderungen

Hamburg, Niedersachsen,

Bayern

31.3. des Folgejahres

31.3. des Folgejahres

Hessen

-

31.1. des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderungen

Handlungsbedarf besteht daher, soweit die Änderung(en) erklärungsrelevant ist bzw. sind, d.h. eine

  • Nachfeststellung,
  • Neuveranlagung,
  • Artfortschreibung,
  • Wertfortschreibung, oder
  • Art- und Wertfortschreibung

beim betroffenen Grundstück auslöst. Dies kann beispielsweise bei

  • der Fertigstellung / Abriss eines Gebäudes / Anbau eines Gebäudeteils,
  • einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks, oder
  • Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes

der Fall sein. Grundsätzlich ist für die Grundstücksänderung der Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ – der ausschließlich in Papierform verfügbar ist – beim Finanzamt einzureichen. Allerdings hat das Bayerische Landesamt für Steuern einheitlich für alle Grundsteuermodelle verkündet, dass die Übermittlung einer vollständigen Erklärung eine Änderungsanzeige ersetzt – und stellt den empfohlenen und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmten Weg dar.

Das Prinzip der Art- und/oder Wertfortschreibung ist in allen Bundesländern gegeben, allerdings mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Wertgrenzen. Unsere Empfehlung ist daher, Veränderungen auch dann mitzuteilen, wenn etwaige Wertgrenzen noch nicht überschritten sind. Ansonsten besteht das Risiko, dass eine etwaige Anzeigepflicht im Zweifelsfall nicht rechtzeitig erkannt wird und sich der Steuerpflichtige dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen könnte. Zudem sollten etwaige Änderungen im Immobilienbestand und die daraus resultierende Anzeigepflicht in einem Tax Compliance Management System integriert werden.

 

Sprechen Sie Torsten Stockem gerne an: