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Neue Zuständigkeitsregelungen für Nachprüfungsverfahren in NRW und Anpassung der EU-Schwellenwerte

Das Vergaberecht in Nordrhein‑Westfalen (NRW) bleibt in Bewegung. Neben den neuen Vergabeerleichterungen im Unterschwellenbereich für Kommunen – wir berichteten hierzu bereits unter dem Titel „Wegfall der starren Vergabegrundsätze im Unterschwellenbereich für Kommunen in NRW“ – haben sich nunmehr auch die Zuständigkeitsregelungen der Vergabekammern in NRW geändert.

Bündelung der Vergabekammern

Bislang war die räumliche Zuständigkeit klar getrennt: Die Vergabekammer Westfalen prüfte Nachprüfungsanträge aus den Regierungsbezirken Münster, Detmold und Arnsberg, während die Vergabekammer Rheinland für die Bezirke Köln und Düsseldorf zuständig war.

Diese Aufteilung wird nun stufenweise aufgehoben.

Seit dem 01.01.2026 übernimmt die Vergabekammer Westfalen zusätzlich die Verfahren, die neue Nachprüfungsanträge gegen Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf betreffen. Die Vergabekammer Rheinland ist in der ersten Hälfte des Jahres 2026 nur noch für neue Nachprüfungsanträge aus dem Regierungsbezirk Köln zuständig. Bereits anhängige Verfahren verbleiben bei der jeweils zuständigen Kammer.

Zum 01.07.2026 folgt der nächste Schritt: Die Vergabekammer Westfalen wird dann für alle neu eingehenden Nachprüfungsanträge in Nordrhein‑Westfalen zuständig sein. Die Vergabekammer Rheinland bearbeitet ab diesem Zeitpunkt nur noch die bis zum 30. Juni 2026 bei ihr eingeleiteten Verfahren.

Mit dem 01.01.2027 wird die Neuordnung abgeschlossen. Die beiden bisherigen Vergabekammern Rheinland und Westfalen treten organisatorisch zurück, und es entsteht die Vergabekammer Nordrhein‑Westfalen mit Sitz bei der Bezirksregierung Münster, die landesweit für alle Nachprüfungsverfahren zuständig sein wird.

Anhängige Verfahren gehen ohne weiteres auf die neue Vergabekammer Nordrhein-Westfalen über. 

Praktische Auswirkungen für öffentliche Auftraggeber und Bieter

Für öffentliche Auftraggeber hat die Neuregelung bereits seit dem 01.01.2026 unmittelbare praktische Konsequenzen. Die zuständige Vergabekammer ist bekanntlich korrekt zu bestimmen und in der EU-Bekanntmachung anzugeben. Maßgeblich ist dabei weiterhin der Sitz der Vergabestelle. Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf müssen seit dem 01.01.2026 nunmehr die VK Westfalen benennen. Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln benennen bis zum 30.06.2026 noch die VK Rheinland. Ab dem 01.01.2027 ist landesweit ausschließlich die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster zuständig.

Für Bieter bedeutet dies, dass Nachprüfungsanträge nunmehr je nach Sitz des Auftraggebers bei einer anderen Vergabekammer einzureichen sein können als bislang. Unverändert gilt, dass ein Nachprüfungsantrag nur zulässig ist, wenn der Auftrag den EU-Schwellenwert überschreitet, der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß zuvor ordnungsgemäß gerügt wurde und der Antrag fristgerecht nach § 160 GWB gestellt wird. Entscheidungen der Vergabekammer können weiterhin mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf angegriffen werden.

Hintergrund

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen stellt die Zusammenlegung der bisherigen Vergabekammern Rheinland und Westfalen zu einer landesweit zuständigen Vergabekammer Nordrhein-Westfalen als Schritt dar, der moderne, unbürokratische Strukturen schaffen, klare Zuständigkeiten herstellen und schnellere Entscheidungen ermöglichen soll. Innenminister Herbert Reul betonte, dass durch diese Weiterentwicklung der Vergabekammern die Bezirksregierungen gestärkt und zugleich effizientere Abläufe im Nachprüfungsverfahren geschaffen würden.

Rechtsgrundlage der Neuregelung ist die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit der Vergabekammern Nordrhein-Westfalen, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2025, Nr. 46 vom 8. Dezember 2025, S. 987 ff.

EU‑Schwellenwerte wurden zum 01.01.2026 angepasst

Zum Abschluss ein Blick über die Landesgrenze hinaus: Zum 01.01.2026 wurden die EU‑weit einheitlichen Schwellenwerte angepasst. Die EU-Schwellenwerte markieren den sachlichen Anwendungsbereich der Kartellvergaberecht: Erst bei Erreichen der Schwellenwerte sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Diese Anpassung erfolgt alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

AuftragsartSchwellenwert bis 31.12.2025Schwellenwert ab 01.01.2026Veränderung
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (öffentliche Auftraggeber, z.B. Kommunen, Länder, usw.)

221.000 €*

216.000 €*

↓ 5.000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge (oberste und obere Bundesbehörden)

143.000 €*

140.000 €*

↓ 3.000 €

Bauaufträge

5.538.000 €*

5.404.000 €*

↓ 134.000 €

Konzessionen

5.538.000 €*

5.404.000 €*

↓ 134.000 €

Sektorenauftraggeber (Liefer- und Dienstleistungen)

443.000 €*

432.000 €*

↓ 11.000 €

*Es handelt sich jeweils um Netto-Werte.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Dr. Bernhardine Kleinhenz-Jeannot und Vanessa Wolfschaffner gerne zur Verfügung.