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EnWG-Novelle 2025: Übergangsregelung für Kundenanlagen und eine Aufforderung an die Bundesregierung

Auch die EnWG-Novelle bringt keine dauerhafte Rechtssicherheit, aber eine Übergangsfrist für Bestandsanlagen

Mit dem vom Deutschen Bundestag am 13. November 2025 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften werden in einer Vielzahl von Regelungsbereichen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), maßgebliche Änderungen vorgenommen.

Branchenunsicherheit nach BGH-Urteil

Die Branche besonders bewegte die EuGH-Rechtsprechung zum Kundenanlagenbegriff im deutschen Recht. Im Mai 2025 hatte der BGH auf eine Vorabentscheidung des EuGH hin die bisherige Rechtsprechung zum Kundenanlagenbegriff des deutschen Rechts geändert (wir berichteten). Dies sorgte in der Branche für große Unsicherheit, ob Kundenanlagen künftig der mit erheblichen Pflichten einhergehenden Regulierung für Energieversorgungsnetze unterfallen würden.

Neue Übergangsregelung – „Bestandsschutz“ bis 01.01.2029.

Das nun verabschiedete Gesetz reagiert hierauf, indem es durch eine neue Kundenanlagendefinition und weitgehende Übergangsvorschriften beabsichtigt, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Kundenanlage wird künftig in § 3 Nr. 65 EnWG neue Fassung (n.F.) definiert, die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung in § 3 Nr. 66 EnWG n.F.. An der Definition selbst hat sich jedoch nichts geändert. Es bleibt daher nach wie vor bei der notwendigen europarechtskonformen Auslegung des Begriffs. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat nun im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens versucht, dort Klarheit zu schaffen. In § 118 Abs. 7 EnWG n.F. wird eine Übergangsregelung eingefügt, nach der Energieanlagen die bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (das ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden Regulierungsvorgaben erst ab dem 1. Januar 2029 anwenden müssen. Ziel dieser Übergangsregelung ist nach Meinung des Ausschusses, dass durch die rechtlichen Unsicherheiten keine Produktionsprozesse oder Geschäftsmodelle eingestellt werden, weil die regulatorischen Anforderungen erhebliche Investitionen verursachen. Die Übergangsregelung soll zum einen ausreichend Zeit zur Anpassung des nationalen Rechtsrahmen verschaffen und zum anderen auch denjenigen ausreichend Zeit einräumen, bei denen eine Anpassung an ein neues regulatorisches Regime möglich erscheint, diese Anpassung vorzubereiten und umzusetzen. 

Keine Dauerlösung

Die gewährte Übergangsfrist ist keine befriedigende, dauerhafte Lösung der Schwierigkeiten für alle Kundenanlagen. Für Neuanlagen stellt sie keine Lösung dar, da diese von der Übergangsfrist gar nicht erfasst werden. Zudem stellen sich bereits absehbar auch für Bestandsanlagen Fragen zur Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift auf diese, etwa bei Veränderungen an Kundenanlagen. Die Übergangslösung begegnet auch unionsrechtlichen Bedenken. Auch eine Übergangsvorschrift vermag nicht die vom EuGH klar festgestellten unionsrechtlichen Kriterien auszuhebeln. Indes wird von Seiten der nationalen Regulierungsbehörden mutmaßlich kein energisches Einschreiten zu erwarten sein, da es nicht in deren Interesse liegen dürfte, für hunderttausende neue regulierte Netze zuständig zu sein. 

Europarechtliche Lösung erforderlich

Auch der Ausschuss für Wirtschaft und Energie sah offensichtlich, dass die eigene Lösung unbefriedigend ist. Er fügte dem Gesetzentwurf einen Entschließungstext an, dass die Bundesregierung eine rechtssichere Regelung für den künftigen Betrieb von unter den überkommenen Kundenanlagenbegriff fallenden Anlagen finden solle. Dies solle unter Ausschöpfen des Spielraums des nationalen Gesetzgebers, aber auch durch das Einsetzen für eine Änderung des Unionsrechts erfolgen. Auf Ebene des Unionsrechts wird auch eine tatsächlich verlässliche Lösung der Problematik zu suchen sein. Es bleibt offen, ob und inwieweit die Bundesregierung bis zum Auslaufen der Übergangsfrist hier Ergebnisse im Sinne der Anlagenbetreiber wird erzielen können.

Vorbereitung auf Zeit nach der Übergangslösung

Für alle Betreiber neuer Kundenanlagen wird ab sofort die Beschäftigung mit dem für sie nun aktuell werdenden Regulierungssystem für Verteilnetzbetreiber relevant. Für die Betreiber von Bestandsanlagen schafft die Übergangsregelung eine unsichere Grundlage, die genug Zeit verschaffen soll, sich auf eine künftig drohende Regulierung bereits jetzt vorzubereiten. Professionelle, fachkundige Unterstützung hierbei wird für alle Betreiber erforderlich sein. Wir Unterstützen Sie gerne dabei, insbesondere bei Abstimmung mit den Netzbetreibern oder Regulierungsbehörden.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Christopher Siebler und Daniel Bürgermeister gerne zur Verfügung.