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Entwurf einer neuen UVgO

Was sich bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ändern soll

1. Hintergrund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 30. Juni 2026 den Entwurf einer überarbeiteten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Die Zahl der Vorschriften soll von bislang 54 auf 24 reduziert werden. Damit sollen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte einfacher, schneller und digitaler werden. Stellungnahmen können noch bis zum 28. August 2026 abgegeben werden. Wichtig ist: Die neue UVgO gilt noch nicht. Der Entwurf kann im weiteren Verfahren geändert werden. Auch eine verabschiedete Neufassung wird nicht automatisch bundesweit verbindlich. Sie muss – wie schon die bisherige UVgO – durch Vorschriften des Bundes oder des jeweiligen Landes für anwendbar erklärt werden. Die UVgO regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dass sie nur aufgrund eines entsprechenden Anwendungsbefehls verbindlich wird, soll künftig ausdrücklich in § 1 Abs. 1 UVgO-E klargestellt werden.

2. Mehr Freiheit bei der Wahl des Vergabeverfahrens

Nach § 6 Abs. 1 UVgO-E sollen dem öffentlichen Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung stehen. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb soll nach § 6 Abs. 6 UVgO-E insbesondere bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässig sein, soweit Bund oder Länder keine abweichende Wertgrenze festlegen. Daneben sieht die Vorschrift weitere Ausnahmetatbestände vor. Grundsätzlich sollen mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nur unter den engeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 UVgO-E soll die Aufforderung eines einzigen Unternehmens genügen. Als Ausgleich für die Verfahrenserleichterungen sieht § 21 Abs. 1 UVgO-E ab einem Auftragswert von 25.000 Euro für alle Verfahrensarten eine nachträgliche Bekanntmachung des vergebenen Auftrags vor. Der Direktauftrag soll künftig in § 2 UVgO-E geregelt werden und nicht mehr in § 14 UVgO, da ein Direktauftrag kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne darstellt. Die Voraussetzungen für Direktaufträge sollen grundsätzlich durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen festgelegt werden. Fehlen solche Regelungen, sollen Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro erteilt werden können (§ 2 Abs. 2 UVgO-E). Die geltende UVgO sieht bislang eine Wertgrenze von 1.000 Euro vor. Aufgrund besonderer Anwendungsregelungen gelten in der Praxis allerdings vielfach bereits höhere Wertgrenzen. Die höhere Wertgrenze soll mit gestiegenen Anforderungen an die Korruptionsprävention und einer nachträglichen Bekanntmachung bei Direktaufträgen über 25.000 Euro einhergehen. Neu vorgesehen ist ein Direktauftrag infolge besonderer Dringlichkeit, etwa aufgrund einer Natur- oder Umweltkatastrophe (§ 2 Abs. 4 UVgO-E). Die Bekanntmachung soll dann innerhalb von 90 Tagen erfolgen.

3. Bürokratieabbau

D Die Anforderungen an die Eignungsprüfung sollen gesenkt werden. Bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert soll der Auftraggeber auf die Festlegung gesonderter Eignungskriterien verzichten können (§ 14 Abs. 1 UVgO-E). Eignungsnachweise sollen grundsätzlich durch Eigenerklärungen erbracht werden. Darüber hinausgehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung und nur von aussichtsreichen Unternehmen verlangt werden (§ 15 Abs. 1 UVgO-E). Zudem soll eine erneute Vorlage von Eignungsnachweisen entbehrlich sein, wenn die Beschaffungsstelle bereits im Besitz der Nachweise ist, die Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der vergangenen zwei Jahre festgestellt wurde oder eine Eintragung im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen vorliegt (§ 15 Abs. 2 UVgO-E). Entsprechend der novellierten VgV soll auf das Vier-Augen-Prinzip bei der Öffnung elektronisch eingereichter Teilnahmeanträge und Angebote verzichtet werden können, sofern technisch sichergestellt ist, dass diese dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind (§ 18 Abs. 2 UVgO-E). Bei der Wertung soll die Reihenfolge von Eignungs-, Ausschluss- und Angebotsprüfung frei gewählt werden können. Werden zuerst die Angebote gewertet, soll die Eignungsprüfung auf die aussichtsreichsten Bieter beschränkt werden können (§ 20 Abs. 2 UVgO-E).

4. Losgrundsatz

Mit dem durch das Vergabebeschleunigungsgesetz angepassten Losgrundsatz in § 97a GWB geht die entsprechende Anpassung in § 11 UVgO-E einher. Danach sollen Leistungen grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufgeteilt vergeben werden. Eine Gesamtvergabe soll zulässig bleiben, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

5. Digitalisierung

Neu eingeführt werden soll ein „Marktplatz Deutschland“ in § 23 UVgO-E. Die Vorschrift ist im Entwurf bisher nur als Platzhalter vorgesehen. Der Marktplatz Deutschland soll eine digitale Infrastrukturplattform bereitstellen, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz durchführen können. Konkrete Regelungen sollen aufgenommen werden, sobald diese Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen. Auftragsbekanntmachungen sollen künftig zentral über die Suchfunktion des Portals oeffentlichevergabe.de auffindbar sein (§ 12 Abs. 3 UVgO-E). Vorgesehen ist zudem die grundsätzlich elektronische Durchführung der Vergabeverfahren (§ 4 Abs. 2 UVgO-E), wobei auch eine Kommunikation per E-Mail ermöglicht werden soll (§ 13 UVgO-E).

6. Folgen für Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen regelt der am 1. Januar 2026 in Kraft getretene § 75a GO NRW den Rechtsrahmen für Unterschwellenvergaben durch die Gemeinden. Danach hat die Gemeinde öffentliche Aufträge vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben. § 75a GO NRW ordnet für die Gemeinden keine verbindliche Anwendung der UVgO an. Gemeinden können ihre Vergabepraxis jedoch durch Satzung näher ausgestalten. Dabei kann die UVgO als Regelungsmodell dienen. Ob und in welchem Umfang ihre Vorschriften übernommen werden, sollte anhand der jeweiligen Verwaltungsstruktur und Beschaffungspraxis geprüft werden.

Wir beraten Sie gerne bei der Entwicklung oder Überarbeitung einer rechtssicheren und praxistauglichen Vergabesatzung für Ihre Gemeinde.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Dr. Bernhardine Kleinhenz-Jeannot und Vanessa Wolfschaffner gerne zur Verfügung.