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Übertragbarkeit von energierechtlichen Wegenutzungsrechten

Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sind auf Wegenutzungsrechte der Gemeinden angewiesen. Die Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet durch Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.

Veräußert ein Netzbetreiber sein Strom- oder Gasnetz an einen Dritten, so stellt sich die Frage, ob das von der Gemeinde im Wege der Netzkonzession verbundene Wegenutzungsrecht nach § 46 EnWG auf den erwerbenden Netzbetreiber übertragen werden kann. Diese Frage ist existenziell, da der übernehmende Netzbetreiber die Netzinfrastruktur ohne die Wegerechte nicht betreiben kann.

 

Grundsätzlich sind energierechtliche Konzessionsverträge rechtsnachfolgefähig, sodass eine Übertragung der Wegenutzungsrechte auf einen erwerbenden Netzbetreiber möglich ist. Eine solche Übertragung sollte in den Konzessionsverträgen geregelt werden und von der Zustimmung der Gemeinde abhängen.

 

Für eine umfassende und individuelle Beratung zu diesen und weiteren Fragen im Zusammenhang mit Netztransaktionen und der Strukturplanung von Netzbetreibern sowie im Zusammenhang mit Konzessionsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Prof. Dr. Sven-Joachim Otto und Rechtsanwalt Emil Kindler an.