Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer
Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden.
Rechtliche Anforderungen an Zweitwohnungssteuersatzungen
Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit rechtliche Anforderungen an Zweitwohnungssteuersatzungen aufgestellt. Aus diesen aufgestellten Grundsätzen lassen sich insbesondere folgende Anforderungen an die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden aufstellen:
Zweck der Zweitwohnungssteuersatzung
Zweck der Zweitwohnungssteuersatzung ist es, den finanziellen Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung durch eine örtliche Aufwandsteuer zu erfassen, die sich an der Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers orientieren muss.
Objektive Bemessungsgrundlage
Die Zweitwohnungssteuer muss sich auf eine objektive Bemessungsgrundlage stützen. Der Aufwand kann pauschal oder durch verschiedene Maßstäbe wie Mietzins, Jahresrohmiete oder Flächengröße bestimmt werden, sofern diese den tatsächlichen Aufwand des Zweitwohnungsinhabers realitätsnah abbilden.
Selbstgenutzte Eigentumswohnungen
Für selbstgenutzte Eigentumswohnungen entfällt die Miete, daher wird der Aufwand durch den Verzicht auf Mieteinnahmen ermittelt.
Gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen
Die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.
Aktuelle Klageverfahren
Die Energiesozietät GmbH Rechtsanwälte Steuerberater führt aktuell mehrere Klageverfahren gegen die Zweitwohnungssteuer der Inselgemeinde Langeoog.
Für weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Emil Kindler an.