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Die Deutsche Fußball Liga (DFL) gegen die Stadt Bremen. So heißt es seit gestern vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es geht um die Frage, wer bei sogenannten Hochrisikospielen zweier verfeindeter Fanlager die Kosten für den Polizeieinsatz trägt, die DFL als Veranstalter oder der Staat als Verantwortlicher für die öffentliche Sicherheit? Die Stadt Bremen hat der DFL seit 2015 die Polizeikosten für Einsätze bei Hochrisikospielen in Rechnung gestellt und dies unter anderem damit begründet, dass die DFL als Veranstalterin auch an der Veranstaltung verdienen würde.
Rückblick
2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen in erster Instanz der DFL mit ihrer Klage Recht gegeben und die Kostenbeteiligung für rechtswidrig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat dagegen 2018 in der Berufung, die DFL zur Zahlung verurteilt. Diese Entscheidung wurde im März 2019 auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Um welche Kosten geht es genau?
Die Stadt Bremen hat in ihrem Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) mit § 4 Abs. 4 einen Gebührentatbestand geschaffen, wonach bei „gewinnorientierten Veranstaltungen“ mit mehr als 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und „erfahrungsgemäß zu erwartenden Gewalthandlungen“ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin die zusätzlichen Polizeikosten tragen muss. Dieser kam erstmals im Rahmen des „Nordderbys“ zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015 zur Anwendung, indem die Stadt Bremen für den Einsatz von rund 1.000 Beamtinnen und Beamten einen Gebührenbescheid in Höhe von rund 425.000 Euro erließ.
Welche rechtliche Frage stellt sich?
Die DFL hält den neuen Bremer Gebührentatbestand für verfassungswidrig und sieht sich deshalb unter anderem in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Sie trägt vor, dass es eine öffentliche Aufgabe sei, Gefahrenlagen zu beseitigen. Die Stadt Bremen demgegenüber hält den Polizeieinsatz bei einem Hochrisikospiel, ähnlich wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung, für einen „besonderen Aufwand“, welchen die DFL als Veranstalterin selbst tragen muss. Im Kern wird es auch vor dem Bundesverfassungsgericht wieder darauf ankommen, ob diese Verantwortung so einfach auf die DFL übertragen werden kann, gerade weil das Polizeiaufgebot meistens nicht im Stadion selbst, sondern im Regelfall für die An- und Abreise der Fanlager benötigt wird. Daneben stellt sich unter anderem die Frage der Bestimmtheit des Tatbestandes und der Störerauswahl.
Entscheidung mit Vorbildcharakter?
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird in einigen Monaten erwartet. Diese wird aber nicht nur in Bremen mit Spannung erwartet, denn Hochrisikospiele gibt es nicht nur in Bremen, fast in jedem Bundesland gibt es verfeindete Fanlager, bei deren Aufeinandertreffen die Polizei regelmäßig mit einem Großaufgebot vor Ort ist. In NRW sind das, neben dem Revierderby Dortmund gegen Schalke, Spiele wie Gladbach gegen Köln oder auch in niedrigeren Spielklassen Aufeinandertreffen von Essen und Duisburg oder Bielefeld und Münster. Somit könnte sich bei einer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der DFL, auch hier die Frage stellen, wer in Zukunft die Polizeikosten trägt. Einige Bundesländer, wie Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen, haben bereits erklärt, dass bei einer positiven Entscheidung, auch sie in Zukunft der DFL Gebührenbescheide ausstellen würden.
Fazit
Es geht beim Verfahren in Karlsruhe einmal mehr um viel. Um viel Geld für die Länder und damit auch den Steuerzahler, welches sie in Zukunft einsparen könnten und um viel für den Staat insgesamt, wenn er in Zukunft für die öffentliche Sicherheit im Rahmen von Fußballspielen nicht ausschließlich verantwortlich ist.
Dieser News-Beitrag ist von unserem Rechtsreferendar Christopher Andresen.
Für weitere Fragen sprechen Sie gerne Prof. Dr. Sven-Joachim Otto an.