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Verbot der E-Scooter in Gelsenkirchen

Was bedeutet dies zukünftig für weitere Städte und die E-Scooternutzung durch externe Betreiber?

Bis Samstag, 20.04.2024 waren alle E-Scooter, die durch externe Unternehmen angemietet und genutzt werden können, aus Gelsenkirchen zu entfernen, so die ersten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Eilverfahren. In städtischen Verfügungen, die sich an die Betreiber Bolt und Tier richteten, hieß es „die E-Scooter [sind] bis zum 20. April 2024 auf dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen“, die das Verwaltungsgericht nun bestätigt (Beschlüsse vom 15.04.2024 – 2 L 444/24 und 2 L 495/24). 

Rückblick

Die E-Scooter fielen im Stadtzentrum Gelsenkirchens durchweg negativ aufgrund missbräuchlicher Nutzung und schwerer Unfälle auf. Auch aufgrund dieser missbräuchlichen Nutzung, insbesondere bei Hinterlegung der Nutzerdaten, konnten Nutzer und Schädiger häufig nicht ermittelt werden. Daraufhin verlangte die Stadt, dass sich Nutzer bei ihrer Anmeldung einmalig, z.B. mittels Personalausweises oder ähnlichem Ausweisdokument bei den Betreibern registrieren, damit eine Nachverfolgung der Betroffenen möglich ist. 

Die Betreiber Bolt und Tier wandten sich gegen diese durch die Stadt ausgesprochene Ordnungsverfügung, scheiterten jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem VG Gelsenkirchen. 

Argumente

Für das Gericht „ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessenfehlerhaft ist“. Durch die Ordnungsverfügung entstehen keine unzumutbaren Nachteile für die Betreiber.

Bolt und Tier wandten finanzielle Einbußen ein, die jedoch keine existenzielle Notlage der Unternehmen rechtfertige. Anhaltspunkte dafür lägen nicht vor. 

Das öffentliche Interesse überwiege im Hinblick auf die Entfernung der Roller aus dem öffentlichen Raum, weil der öffentliche Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt werden würde und es auch nicht offensichtlich sei, dass den Betreibern ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zustehe. 

Gegen diese Entscheidung kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Münster entscheidet. 

Fazit

Es dürfte spannenden bleiben, wie sich die Thematik der E-Scooter in Deutschlands Städten entwickelt. Als Helfer gegen den Klimawandel gedacht, bringt die Nutzung und insbesondere der Umgang durch die Nutzer und Nutzerinnen einige Probleme. Ob sich ein flächendeckendes Verbot wie in Frankreichs Hauptstadt Paris hierzulande durchsetzen lässt, ist fraglich und wird mit Spannung verfolgt. 

Für die Städte gilt, Ordnungsverfügungen formell- und materiell-rechtlich sowie ermessensfehlerfrei zu erlassen. 

 

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Frau Nina Jonen an.