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Überblick über die Beihilfengewährung für indirekte CO₂-Kosten

Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit dem EU-ETS-Zertifikaten verbundene Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 - Vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2) 

Überblick

Die Richtlinien für Beihilfen für Wirtschaftssektoren und Teilsektoren besonders stromintensiver Produktionsprozesse wurde am 13. März 2024 überarbeitet und am 26. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dem liegt zugrunde, dass stromerzeugende Unternehmen ihre CO₂-Kosten auf den Strompreis umlegen und damit an ihre Kunden weiterreichen, wodurch insbesondere stromintensive Unternehmen ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit verlieren könnten. Ziel der Richtlinie ist es demnach, zu verhindern, dass Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlagert werden. 

Gegenstand der Förderung

Die Beihilfe wird für die Jahre 2023 bis 2030 gewährt. Sie wird nachschüssig für die indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres, nach Maßgabe dieser Richtlinie, sowie der von der Europäischen Kommission beschlossenen Beihilfe-Leitlinien gestattet. Einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht nicht. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge nach ihrem Ermessen, unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die in den im Anhang I der Beihilfe-Richtlinie genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (gem. Leitlinien der EU-Kommission, ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer zuvor rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht Folge geleistet haben.

Die Höhe der Beihilfe setzt sich aus dem Stromverbrauch der einzelnen Anlagen des Antragstellers zusammen. Um zu verhindern, dass ein Anreiz für einen höherem Stromverbrauch besteht, werden für die Kalkulation der Beihilfehöhe sogenannte Stromeffizienzbenchmarks verwendet. Diese werden in Megawattstunden Strom pro Tonne Produkt definiert und im Anhang II der Beihilfeleitlinie dargestellt. Für den Fall, dass bei Unternehmen keine Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wurden, kommt der so genannte „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ in Anwendung. Es handelt sich dabei um einen Minderungsfaktor gem. des Anhangs II der Beihilfe-Leitlinien. 

Für besonders stromintensive Unternehmen besteht die Option eine ergänzende Beihilfe zu beantragen, sodass die CO₂-Kosten auf insgesamt 1,5 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden können. Bei Stromlieferungsverträgen und bei dem Verbrauch eigenerzeugten Stroms wird grundsätzlich der CO₂-Emissionsfaktor gem. Anhang III der Beihilfe-Leitlinien angewendet. Kein Beihilfeanspruch nach dieser Richtlinie besteht für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht.

Voraussetzungen

Für den Erhalt der Beihilfe müssen beihilfeberechtigte Unternehmen gewisse Gegenleistungen erbringen. Hierzu zählt das Betreiben eines Energiemanagementsystems gem. § 10 Abs. 1 BECV, sowie die Umsetzung der vorrangigen Energieeffizienzmaßnahmen sowie Klimaschutz- bzw. Energieeffizienzmaßnahmen dieser Richtlinie.  Die Anforderungen an die vorrangigen Energieeffizienzmaßnahmen unterscheiden sich dabei für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 gegenüber dem Zeitraum ab dem Abrechnungsjahr 2025 hinsichtlich der Mindestinvestitionshöhe. Sofern für vorrangige Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 eine Investitionssumme von weniger als 50 % des Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr eingesetzt wird, gelten die Klimaschutzmaßnahmen in § 11 BECV entsprechend. Über das Vorliegen der Gegenleistungen ist ein Nachweis gem. § 12 BECV zu erbringen.

Alternativ steht den vorangegangenen Gegenleistungen gleich, wenn beihilfefähige Unternehmen 30 % ihres Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien decken. Voraussetzung hierfür ist:

  1. Der Strom aus Anlagen i. S. v. § 3 Nr. 21 EEG 2021 stammt.

  2. 80 % des Stroms aus Anlagen stammt, die ihren Standort innerhalb des geographischen Gebiets „Mittelwesteuropa“ nach Anhang III der Beihilfe-Leitlinie haben.

  3. Für den keine Förderung nach dem EEG, EEV oder KWKG in Anspruch genommen wird.

Die Anforderungen an den Nachweis unterscheiden sich darin, ob der Strom über ein Netz oder ohne Netzbezug bezogen wird. Bei Netzbezug sind die §§ 16 Abs. 3, 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zu berücksichtigen. Ohne Netzbezug ist nachzuweisen, dass der Strom aus Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 21 EEG 2021 erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der Anlage verbraucht wird. 

Verfahren

Eine Antragsstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2023 möglich. Die genau Antragsfrist ist noch nicht bekannt. Sobald die Antragsfrist festgelegt ist, wird sie auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie endet jedoch frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Neben ausgefüllten Vordrucken sowie der Nachweise über die Gegenleistung, bedarf der Antrag einer Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers hinsichtlich des Vorliegens der tatsachenbezogenen Angaben mit Ausnahme des Energiemanagementsystem im Beihilfeantrag. Hinsichtlich des Nachweises des Bezugs von Strom aus Erneuerbaren Energien findet § 12j EEG (Mitteilungspflichten bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.  Für den Antrag einer ergänzenden Beihilfe ist ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich. 

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto an.