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Völlig unerwartet gab es seinerzeit mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine abermalige Verlängerung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2024. Die Fachwelt ging bisher davon aus, dass auf Grund der wiederholten Verschiebungen mit keiner weiteren Verlängerung gerechnet werden könne.
Der aktuelle Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beinhaltet eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die öffentliche Hand bis zum 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a Satz 1 UStG-E). Die beabsichtigte Verlängerung zur Umsetzung des § 2b UStG wird u.a. mit weiterhin bestehenden bzw. neuen offenen Rechtsfragen begründet. Zudem bestünde auch weiterhin keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von der Regelung des § 2b UStG bisher keinen Gebrauch gemacht haben, können jedoch ab dem nächsten Kalenderjahr das neue Besteuerungsregime des § 2b UStG wählen.
Unser Steuerteam hat bereits einige Projekte und verbindliche Auskünfte zur Anwendung des § 2b UStG erfolgreich umsetzen können. In einem Fall führte dies zu einem entsprechenden Ländererlass, so dass insbesondere die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an einen Bauhof nicht zur Umsatzsteuerbarkeit führt.
Sprechen Sie gerne Frau Jana Fengler oder Herrn Torsten Stockem an!