1. Einleitung
Die aktuellen Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) setzen klare Rahmenbedingungen für die Entlastung von Unternehmen in Bezug auf hohe Energiepreise. Die Einhaltung dieser Höchstgrenzen wird streng überwacht, und Unternehmen müssen die notwendigen Selbsterklärungen fristgerecht abgeben, um von den Entlastungen profitieren zu können.
2. Höchstgrenzen: Absolute und relative Begrenzungen
Unternehmen, die unter die Preisbremsenregelungen fallen, müssen sicherstellen, dass sie die festgelegten Höchstgrenzen für Beihilfen nicht überschreiten. Die Höchstgrenzen sind abhängig von der Höhe der krisenbedingten Energiemehrkosten und dem EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) des Unternehmens. Dabei werden absolute und relative Höchstgrenzen berücksichtigt:
- Absolute Höchstgrenzen: Diese betragen je nach Unternehmenstyp zwischen 2 Millionen Euro und 150 Millionen Euro. Entscheidend ist, wie stark das Unternehmen von den hohen Energiepreisen betroffen ist.
- Relative Höchstgrenzen: Diese basieren auf den krisenbedingten Energiemehrkosten des Unternehmens und dürfen ebenfalls nicht überschritten werden. Diese Kosten werden auf Grundlage der Verbrauchsdaten des Unternehmens für Strom, Erdgas und Wärme ermittelt.
3. Selbsterklärungen: Vorläufige und finale Erklärungen
Unternehmen sind verpflichtet, sowohl vorläufige als auch finale Selbsterklärungen abzugeben. Die vorläufige Selbsterklärung wird bereits vor dem 31. März des Entlastungsjahres eingereicht, um eine erste Einschätzung der Höchstgrenzen und Entlastungsbeträge zu geben. Die finale Selbsterklärung folgt nach Abschluss des Entlastungszeitraums und beinhaltet die endgültigen Daten zum Energieverbrauch und den tatsächlichen Kosten. Diese Selbsterklärungen sind essenziell, um die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
4. Unternehmensverbünde: Besondere Regelungen
Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbunds sind, müssen besondere Regelungen beachten. Die Höchstgrenzen gelten in solchen Fällen für den gesamten Verbund. Entlastungen können innerhalb des Verbunds aufgeteilt werden, allerdings dürfen die kumulierten Entlastungen die festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Aufteilung muss transparent und nachvollziehbar erfolgen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
5. Überwachung und Sanktionen: Verantwortung und Konsequenzen
Die Überwachung der Höchstgrenzen erfolgt durch die Prüfbehörde, die im Nachhinein sicherstellt, dass alle Entlastungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Unternehmen sind verpflichtet, im Rahmen der Selbsterklärungen wahrheitsgemäße Angaben zu machen und alle relevanten Beihilfen offenzulegen. Verstöße gegen die Vorgaben oder falsche Angaben in den Selbsterklärungen können zu erheblichen Sanktionen führen, einschließlich der Rückforderung von gewährten Entlastungen.
6. Praktische Umsetzung und Unterstützung
Unternehmen, die von den Entlastungsmaßnahmen profitieren wollen, sollten sich frühzeitig mit den Vorgaben vertraut machen. Bei Unsicherheiten oder komplexen Unternehmensstrukturen kann es sinnvoll sein, externe Beratung hinzuzuziehen, um die Anforderungen korrekt umzusetzen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen und FAQ zu den Regelungen nach dem EWPBG und StromPBG sind auf den Seiten des BMWK und der Prüfbehörde verfügbar. Besuchen Sie die offizielle Seite der Prüfbehörde für detaillierte FAQs und Antragsverfahren: FAQ der Prüfbehörde .
Sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Otto an.