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Planer ist kein Vergaberechtsanwalt

Aktuelles Urteil entlastet Planer bei Ausschreibungsfehlern

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30.01.2024 (Az. 9 U 110/21) schafft Klarheit für Planer im Bauwesen: Sie haften nicht für Fehler im Vergabeverfahren, sofern sie ausschließlich mit der Erstellung eines (vergaberechtskonformen) Leistungsverzeichnisses beauftragt sind. Eine weitergehende Verantwortung – insbesondere für vergaberechtliche Beratung oder strategische Entscheidungen im Vergabeverfahren – trifft sie nicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Auftraggeber (AG) den Planer (AN) mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragt. Nach einem fehlerhaften Ausschluss eines Bieters und einem verlorenen Nachprüfungsverfahren machte der AG Schadensersatz in Millionenhöhe geltend. Das Kammergericht wies die Klage ab: Es fehle am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ausschreibungsfehler und dem Handeln des Planers.

Unsere Einschätzung:

Das Urteil betont die klare Rollenverteilung im Vergabeverfahren. Planer dürfen sich auf ihre originären Aufgaben konzentrieren – sie sind nicht dafür verantwortlich, das Verfahren juristisch zu begleiten. Eine vergaberechtliche Beratung fällt in den Aufgabenbereich spezialisierter Rechtsanwälte.

Fazit:

Planer sollten ihre vertraglichen Aufgaben sorgfältig abgrenzen und sich gegen eine unerwünschte Ausweitung ihrer Verantwortung absichern. Für Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Planerverträgen und zur Abgrenzung vergaberechtlicher Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.