Eine Einwohnerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sperrung der durch Befliegung ihres Wohngrundstücks gewonnenen Daten beantragt. Die Gemeinde erhebt Niederschlagswassergebühren basierend auf der Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Regenwasser in die städtische Abwasseranlage abfließt. Um die Aktualität und Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten, wurden digitale Orthophotos des Stadtgebietes verwendet, die von einem Flugzeug mit einer stereophotogrammetrischen Kamera aus einer Höhe von ca. 1.800 m aufgenommen wurden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag und damit den geltend gemachten Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgelehnt und festgestellt, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gemeindliche Abwasserbeseitigung einschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Datenverarbeitung ist daher gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) und § 46 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) zulässig.
Das Gericht erklärt, dass die durch die Befliegung gewonnenen Daten keinen tiefgreifenden Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Die Auflösung der Bilder ist so gewählt, dass nur die Umrisse von Gebäuden und größeren Flächen erkennbar sind, nicht aber Details wie Fenster, Mobiliar oder Personen. Rückschlüsse auf die private Lebensführung sind daher nicht möglich.
§ 3 DSG NRW kann bei Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen dienen. Datenverarbeitungen mit hoher Eingriffsintensität müssen hingegen spezialgesetzlich geregelt werden. So könnte beispielsweise der Einsatz von Drohnen zur fotografischen Dokumentation eines Wohngrundstücks und des darauf befindlichen Gebäudes von außen grundsätzlich als tiefergehender Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung und -führung angesehen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2024, Az.: 4 CE 23.2267, BeckRS 2024, 2968). Den Kommunen ist zu empfehlen, eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in ihrer Gebührensatzung zu schaffen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Jochen Heide und Rechtsanwalt Emil Kindler gerne zur Verfügung.