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Honorarkräfte an Musikschulen nicht automatisch Arbeitnehmer

Wann ist eine Honorarkraft auf Stundenbasis Arbeitnehmerin? Mit dieser Rechtsfrage beschäftigte sich jüngst das Arbeitsgericht Düsseldorf. Es entschied in einem Rechtsstreit zwischen einer (ehemaligen) Musikschullehrerin und einem von der Energiesozietät vertretenen kommunalen Arbeitgeber zugunsten des Arbeitgebers.

 

Quelle: pixabay.com

 

Die Klägerin war als Musiklehrerin zunächst über mehrere Jahre im Rahmen von Honorarverträgen für den Arbeitgeber tätig. Zwei Jahre nach Aufnahme ihrer ersten Tätigkeit als Honorarkraft wurde ihr eine Festanstellung bei der Musikschule durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten. Vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG – vom Arbeitgeber gerechnet ab dem Tag des letztgenannten Vertragsschlusses – wurde ihr jedoch arbeitgeberseits gekündigt. ​​ 

Dies akzeptierte die Arbeitnehmerin nicht und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Kündigung sei nicht vor Ablauf der Wartezeit ausgesprochen worden, da ihre vorherige Tätigkeit als Honorarkraft als Arbeitsverhältnis zu werten sei und somit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. ​​Die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft sei auch auf Grundlage der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung und der vom BSG erarbeiteten Grundsätze zu erfolgen (etwa BSG, Urteil vom 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R).

Nun entschied das Arbeitsgericht in I. Instanz, dass die Klägerin während der Tätigkeit unter den Honorarverträgen keine abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin, sondern freie Dienstnehmerin gewesen sei. Somit werde die vorherige Beschäftigung nicht in die Berechnung der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes einbezogen. Die Arbeitnehmereigenschaft sei dabei ausdrücklich nach den in der Rechtsprechung des BAG festgelegten Maßstäben zu bestimmen. Die von der Klägerin entgegengehaltenen Maßstäbe der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungen erteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf eine Absage.

Einen einheitlich definierten Arbeitnehmerstatus gibt es nicht – das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht legen den Begriff jeweils autonom aus.  Während es für den Arbeitnehmerbegriff des bürgerlichen Rechts vor allem auf die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber ankommt, mithin auf ein arbeitsvertraglich vereinbartes, umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung des Dienstes, ist der Begriff der Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 7 Abs. 1 SGB IV) weiter zu verstehen. Hier stellt die Rechtsprechung über die persönliche Abhängigkeit hinaus auf weitere Aspekte, etwa eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die Tragung des Unternehmens-/Vergütungsrisikos, die Kostentragung für Arbeitsmaterial und weitere Unkosten sowie auf die steuerliche Behandlung der Einnahmen ab. Diese Unterscheidung ist vor allem wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen des Arbeits- und des Sozialversicherungsrechts sowie der unterschiedlichen rechtstheoretischen Grundlagen – Privatautonomie und Sozialstaatsprinzip – relevant und wird durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert werden müssen.

Wir sehen den weiteren Entwicklungen mit Spannung entgegen. Kommunen und kommunalen Unternehmen dürfte sich die Frage der Abgrenzung auch in Zukunft stellen. Gerne beraten wir Sie dazu. Sprechen Sie gerne Dr. Jochen Heide oder Herrn Stanislaw Chernin gerne an.