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In unserem Beitrag im Januar 2024 haben wir darauf hingewiesen, dass etwaige Grundsteueränderungsanzeigen für das Jahr 2023 bis zum 31.01.2024 bzw. 31.03.2024 zu erfolgen haben.
Mit koordiniertem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Februar 2024 wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 1.1.2023 und 01.01.2024 in den Ländern mit dem Bundesmodell bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Somit gelten folgende Abgabefristen:
- Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen: die bisherige Anzeigepflicht 31.1.2023 verlängert sich bis zum 31.12.2024
- Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen: die bisherige Anzeigepflicht 31.1.2024 verlängert sich bis zum 31.12.2024
Aber aufpassen:
- Änderungen im Jahr 2024 sind weiterhin bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen.
- Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.
- Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden bzw. bei Nichtabgabe kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Folgende Bundesländer sind von diesem Erlass betroffen (Bundesmodell):
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Abschließend unsererseits der Hinweis, dass etwaige Änderungen im Immobilienbestand und die daraus resultierende Anzeigepflicht in einem Tax Compliance Management System integriert werden sollten.
Sprechen Sie gerne Frau Jana Fengler und Herrn Torsten Stockem bei Fragen an.