Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen – KAG-ÄG NRW) vorgelegt, der nun im Landtag NRW beraten wird (LT-Drs. 18/6414).
CDU und Grüne lösen damit ein zentrales Wahlversprechen des Koalitionsvertrages ein.
Straßenausbaubeiträge gehören bereits der Vergangenheit an, sie werden mit dem Entwurf nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Denn bereits heute zahlen Anlieger keine Straßenausbaubeiträge mehr. Dies gilt für beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 beschlossen oder anstelle eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 standen. Mit einer 100-prozentigen Förderung hat die Landesregierung beitragspflichtige Grundstückseigentümer von Straßenausbaubeiträgen vollständig entlastet.
Neu ist jetzt auf gesetzlicher Grundlage ein sog. Beitragserhebungsverbot. Das gilt für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in anstelle eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen. Mit dem Gesetzentwurf wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis ´90/Die Grünen zur Umsetzung gebracht. Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit und der Aufwand der Kommunen wird reduziert.
Spannende Rechtsfragen werden sich anschließen, etwa die Frage, wie mit bestehenden städtebaulichen Verträgen umzugehen ist, die auch die Kostenübernahme von Ausbaumaßnahmen vorsehen (nicht Erschließungsbeiträge gem. § 131 BauGB). Diesen Fragen werden wir intensiv nachgehen.
Fazit:
- Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann sie festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Sollten Sie von diesen Maßnahmen betroffen sein, sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Otto an.