News

Gerichtliches Vorgehen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide 2024 der Inselgemeinde Langeoog

Die Inselgemeinde Langeoog hat gegenüber Inhabern von Zweitwohnungen auf der Insel Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 24. Juni 2024 erlassen.

 

Quelle: pixabay.com

 

Die Energiesozietät GmbH berät und vertritt betroffene Zweitwohnungsinhaber gerichtlich gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 der Inselgemeinde Langeoog.

Die Inselgemeinde Langeoog hat Ende des Jahres 2023 erstmals Zweitwohnungssteuerbescheide auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. März 2023 gegenüber den Inhabern von Zweitwohnungen auf der Insel erlassen. Aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlage in dieser Zweitwohnungssteuersatzung hat sich die Zweitwohnungssteuer im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt bzw. verdreifacht. Gegen diese Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2023 haben sich über 70 Klägerinnen und Kläger zu einer Prozessgemeinschaft bei der Energiesozietät GmbH zusammengeschlossen und Klagen beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben.

In einem Parallelverfahren im einstweiligen Rechtsschutz äußerte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 25. April 2024 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. März 2023. Aufgrund dieser Entscheidung sah sich die Inselgemeinde veranlasst, die Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. März 2023 zu überarbeiten. Der Rat der Inselgemeinde Langeoog hat daher in seiner Sitzung am 24. Juni 2024 eine Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes war die Inselgemeinde Langeoog verpflichtet, in allen Klageverfahren die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2023 insoweit aufzuheben, als die Zweitwohnungssteuer auf die sich aus der Zweitwohnungssteuersatzung vom 26. März 2020 ergebende Abgabenhöhe begrenzt ist. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der Zweitwohnungssteuer im Jahr 2023 für die Kläger. Darüber hinaus hat die Inselgemeinde Langeoog ein vollumfängliches Kostenanerkenntnis abgegeben und ist damit verpflichtet, die Verfahrenskosten sämtlicher Kläger zu tragen.

Die Inselgemeinde Langeoog hat nun die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 auf Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 24. Juni 2024 erlassen. Nach Auffassung der Energiesozietät GmbH setzt auch diese Zweitwohnungssteuersatzung vom 24. Juni 2024 die gesetzlichen Vorgaben und die Vorgaben der Rechtsprechung weiterhin nur unzureichend um. Die vom Verwaltungsgericht Oldenburg geäußerten Bedenken sind nach Auffassung der Energiesozietät GmbH durch die geänderte Zweitwohnungssteuersatzung nicht ausgeräumt worden. Der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung, der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist, wird nach der Zweitwohnungssteuersatzung weiterhin realitätsfern ermittelt. Alle bisher bekannten Bescheide enthalten zudem widersprüchliche Angaben zur Fälligkeit.

Die Energiesozietät GmbH bietet betroffenen Zweitwohnungsinhabern an, die Zweitwohnungssteuerbescheide für das Jahr 2024 gerichtlich anzufechten. Hierfür stellt die Energiesozietät GmbH ein Honorar von 1.000,00 Euro zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer für das Verfahren in erster Instanz in Rechnung – aus standesrechtlichen Gründen jedoch mindestens die gesetzliche Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Klagefrist läuft einen Monat nach Bekanntgabe des Zweitwohnungssteuerbescheides ab und kann nicht verlängert werden.  Gegen bestandskräftige Zweitwohnungssteuerbescheide kann man grundsätzlich nicht mehr rechtlich vorgehen.

Bei Interesse füllen Sie bitte die beigefügte Mandatsvereinbarung und die beigefügte Prozessvollmacht aus und senden diese unterzeichnet gemeinsam mit dem streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheid und der Angabe, wann Ihnen dieser zugegangen ist an uns – per E-Mail an info@energiesozietaet.de.

Das Dokument finden Sie hier.

Für weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Emil Kindler an.