Anlagenbetreiber sollen Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023), die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt hat. Die Länder können nach § 22b Abs. 6 EEG 2023 allerdings grundsätzlich weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen. Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Bürgerenergiegesetz NRW Gebrauch gemacht.
Der Vorhabenträger ist nach § 7 BürgEnG NRW verpflichtet, der Standortgemeinde im Umkreis von 2,5 Kilometern ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens zu machen. Hierfür haben der Vorhabenträger und die Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen.
Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger gemäß § 8 BürgEnG NRW ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden ab Inbetriebnahme abzugeben, sogenannte Ersatzbeteiligung. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben.
Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur Ersatzbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die beteiligungsberechtigten Gemeinden verpflichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge.
In der Praxis unterbreiten die Vorhabensträger den beteiligungsberechtigten Gemeinden das Angebot zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung unter dem Vorbehalt der Weiterverrechnungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 5 EEG 2023. § 6 Abs. 5 EEG 2023 regelt die Erstattung der Zahlungen zur finanziellen Beteiligung der Kommunen durch die Netzbetreiber an die jeweiligen Anlagenbetreiber. Nimmt die Gemeinde das Angebot zur Beteiligungsvereinbarung mit diesem Vorbehalt an, so ist die Weiterverrechnungsmöglichkeit dann ihr Risiko. Wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EEG 2023 nicht vorliegen, könnte es daher zu Problemen kommen, sodass die Gemeinde keinerlei finanzielle Beteiligung erhält.
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Gemeinden einer Beteiligungsvereinbarung mit der Regelung eines Vorbehalts der Weiterverrechnungsmöglichkeit nicht zustimmen müssen.
Die Gemeinden sollten solche Vereinbarungen daher nicht unterzeichnen. Vielmehr kann die Gemeinde darauf bestehen, dass die finanzielle Beteiligung vorbehaltslos gewährt wird – zumindest in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre im Rahmen der Ersatzbeteiligung.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Emil Kindler gerne zur Verfügung.