Zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen, hat § 22b Abs. 6 EEG bestimmt, dass die Länder weitergehende Bestimmungen erlassen dürfen und somit den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu fördern, zu stärken und akzeptanzfähig zu machen.
Sinn und Zweck ist weiter die Dekarbonisierung und somit Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht (vgl. § 1 EEG).
Anlagenbetreiber sollen dabei nach § 6 EEG Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen Anlagebetreiber den Gemeinden, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten und dies insbesondere für Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen. Als betroffen gelten dabei Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich entweder zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turnmitte der Windenergieanlage befindet oder auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlage befindet.
Als Beispiel dürfen den betroffenen Gemeinden bei Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Aber auch weitere Vereinbarungen über Zuwendungen dürften – schriftlich und auch vor der Genehmigung der Anlage – geschlossen werde.
Nordrhein-Westfalen ist eines der wenigen Bundesländer, die weitere Optionen der Beteiligung und somit Vorschläge für etwaige Beteiligungsmodell erlassen hat.
Mit § 7 Abs. 3 lit. a – g Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (BürgEnG NRW) hat des Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen gleich sieben Optionen der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgeschlagen.
§ 7 Abs. 3 BürgEnG NRW nennt folgende Optionen:
a) eine Beteiligung an der der Projektgesellschaft des Vorhabens,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.
Welches Modell welcher Ausgestaltung bedarf, ist nicht abschließend geklärt und wird sich erst in Zukunft zeigen. Was aber bereits jetzt feststeht ist, dass nicht jedes Modell optimal zugeschnitten ist auf die Bedürfnisse und Ziele der Gemeinden und Anlagebetreibern. Dabei spielen die bestehenden Vor- und Nachteile eine große Rolle und auch das entsprechende – finanzielle – Risiko, welches die Beteiligten bereit sind zu eingehen.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und auf Sie persönlich zugeschnitten über die Ausgestaltung der Beteiligungsmodelle für Sie als Gemeinde oder als beteiligtes Unternehmen.
Für weitere Informationen sprechen Sie gerne mit Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto oder Frau Nina Jonen.