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Festlegung Xgen Strom für 4. Regulierungsperiode

Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen – Xgen Strom – in Höhe von 0,86 Prozent festgelegt.

Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat am 20. Dezember 2024 für die Dauer der vierten Regulierungsperiode in der Anreizregulierung den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor – Xgen – für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt (Az.: BK4‑24-028).

Am 21. August 2024 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die vierte Regulierungsperiode (2024 bis 2028) in der Anreizregulierung auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Nach dem Festlegungsentwurf sollte der generelle sektoralen Produktivitätsfaktor Strom zunächst 0,91 Prozent betragen.

Im Konsultationsverfahren wurden nach Abgabe von Stellungnahmen der betroffenen Wirtschaftskreise methodische und rechtliche Fehler korrigiert. Für die Bestimmung der Erlösobergrenze wird nun für die Dauer der vierten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor in Höhe von 0,86 Prozent für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt. Dies hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt vom 8. Januar 2025 veröffentlicht.

Nach Auffassung der Energiesozietät GmbH setzt auch die insoweit geänderte Festlegung die gesetzlichen Vorgaben nur unzureichend um. Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach Maßgabe von Methoden zu ermitteln, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Der Festlegungsbeschluss enthält jedoch rechtliche und ökonomische Fehler, die entgegen § 9 Abs. 3 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen.

Die Energiesozietät GmbH bietet betroffenen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen an, gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur zur Festlegung des Xgen Strom für die vierte Regulierungsperiode individuell Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu erheben. Hierfür berechnet die Energiesozietät GmbH ein Honorar in Höhe von 3.800,00 Euro zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer für das Verfahren in erster Instanz – aus standesrechtlichen Gründen jedoch mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Gegen den Festlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Festlegung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die Frist läuft damit am 24. Februar 2025 ab und kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird die Festlegung gegenüber den Betroffenen, die keine Beschwerde eingelegt haben, bestandskräftig. Gegen den für diese Betroffenen bestandskräftigen Festlegungsbeschluss kann man grundsätzlich nicht mehr rechtlich vorgehen.

Bei Interesse senden Sie bitte eine E-Mail an info@energiesozietaet.de. Wir senden Ihnen dann die Mandatsvereinbarung und die Prozessvollmacht zu.

Das Informationsschreiben finden Sie auch hier.

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Emil Kindler gerne zur Verfügung.