Das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen hat am 5. März 2024 beschlossen, den Kabinettbeschluss vom 27. August 1996 „Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters (Landrats); hier: Wiedereinstellungszusage an Landesbeamte, die ein solches Amt anstreben“ aufzuheben.
Hintergrund:
Durch die Wahl und den Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet, der oder die Gewählte wird Beamtin oder Beamter der Kommune. Damit ist zugleich ein schon bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zum bisherigen Dienstherrn regelmäßig kraft Gesetzes beendet (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz).
Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Dienstherr die Fortdauer des Beamtenverhältnisses im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn anordnet. Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses steht einzelfallbezogen im Ermessen der Dienstvorgesetzten Stelle. Dieses Ermessen ist in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Kabinettbeschlusses vom 27. August 1996 auf Null reduziert.
Zurzeit befindet sich der „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW – Laufbahnrecht“ in der Ressortabstimmung. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder Probe, der ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis i.S.d. §§ 118, 119 LBG NRW antritt, auf eigenen Antrag hin in das Beamtenverhältnis zurückkehren kann. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Attraktivität des kommunalen Wahlamtes zu steigern.
Im Vorgriff auf die Einführung einer solchen gesetzlichen Regelung soll der Kabinettbeschluss vom 27. August 1996 aufgehoben werden, um bereits jetzt schon einzelfallbezogen im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG anordnen zu können.
Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Otto an.