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Energieeffizienzgesetz vom Bundestag verabschiedet

Öffentliche Plattform für Abwärmedaten von Unternehmen soll unvermeidbare Abwärme für die Wärmewende nutzen

Quelle: pixabay.com

 

Mit dem neu eingeführten Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und dem darin verankerten § 17 EnEfG werden Unternehmen verpflichtet, Angaben über ihre im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln.   

Eine eigens dafür geschaffene Plattform soll die Daten öffentlich zugänglich machen, mit dem Ziel der effizienten Wiederverwertung der Abwärme durch andere Unternehmen. Die technische Umsetzung der Plattform verzögert sich jedoch.1 Die Pflicht trifft alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden.  

Die Unternehmen müssen folgende Informationen bezüglich der sich intern ergebenden Abwärme bekanntmachen: 

1. Name des Unternehmens,  

2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt, 

3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,  

4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,  

5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,  

6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius2   

Bei Änderungen sind die übermittelten Informationen unverzüglich zu aktualisieren (§§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG). 

Übermittlungsfrist für die erste Übermittlung an die BfEE ist der 1. Januar 2024 und anschließend immer bis zum 31. März des jeweiligen Jahres (§§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG). Zur Vermeidung von unbilligen Belastungen aufgrund der zeitigen Frist, setzt das BMWK die Übermittlungsfrist zum 01. Januar 2024 sowie zusammenhängende Bußgeldbewehrungen für sechs Monate aus.3  

Potenzielle Wärmeabnehmer, wie beispielsweise Betreiber von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen, können bei den Unternehmen die oben genannten Informationen anfragen. Aber auch ohne eine gezielte Anfrage haben Unternehmen die Informationen der BfEE zu übermitteln.  

Die Plattform wird eine Übersicht der Angaben anbieten, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Zudem werden  die öffentliche oder nationale Sicherheit gefährdende Angaben nicht veröffentlicht, sofern das Interesse am Schutz dieser Angaben dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung überwiegt.  

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto an.