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Ein kurzer Überblick zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) von Nina Jonen

Die zweite Novelle des GEG zum 01. Januar 2024

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Überblick

Das GEG ist seit dem 1. November 2020 in Kraft getreten und führt das Energieeinsparungs-, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und die Energieeinsparverordnung (EnEV) in einem neuen Gesetz zusammen.

Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert, BT-Drs. 19/16716, 1. 

Ziel dieses Gesetzes ist es u.a., einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden, zu erreichen. Weitere Ziele sind der Klimaschutz, die Reduzierung von fossilen Ressourcen und die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten sowie die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie und nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung (§ 1 Abs. 1, 2 GEG). Es soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet werden, sodass die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden kann. 

Rückblick

Die erste Novelle erfolgte zum 1. Januar 2023, in der der bisher geltende Neubaustandard im Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf angehoben wurde. Dabei wurde der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus von vormalig 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert. Eine zweite Novelle erfolgte zum 1. Januar 2024, in der der Einsatz erneuerbarer Energie beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt wurde. 

Zusammenfassend regelt das GEG, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen, und enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstand und Hitzeschutz von Gebäuden.

Verbraucher 

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Bauherren eine Heizung einbauen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben ist, § 71 Abs. 1 S. 1 GEG. Dies gilt allerdings zum Zwecke der Inbetriebnahme, d.h. für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude und Neubauten in anderen Gebieten gelten die Vorgaben erst, wenn die Gemeinde eine sog. Kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Wird eine bestehende Heizung ersetzt, gelten die Vorgaben des GEG ab 2024 nur für Öl- und Gasheizungen. Funktioniert eine bestehende Heizung nicht mehr, darf künftig in einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Vorschriften des GEG abgewichen werden, wenn sie nicht repariert werden kann.

Auch Mieter werden vor hohen Kosten geschützt aufgrund der Deckelung der Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro qm Wohnfläche, wenn ein Heizungstausch nach den Anforderungen des GEG vorgenommen wird. Berücksichtigung finden muss auch, dass die Betriebskosten für die Mieter sogar, aufgrund einer modernen und klimafreundlichen Heizung sinken werden.  

 

Fristen

Großstädte müssen bis Juli 2026 festlegen, wie sie Fernwärme und Biogasnetze ausbauen wollen, bei allen anderen Gemeinden liegt die Frist bei Juli 2028. Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern gelten geringe Anforderungen. Hat die Gemeinde keine kommunale Wärmeplanung erstellt, dürfen Eigentümer weiter Gasheizungen einbauen, die dann ab dem Jahr 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. 

Staatliche Förderung 

Staatliche Unterstützung erfolgt für die Eigentümer in Höhe von 30 Prozent der Umrüst-Kosten, wenn ab 2024 eine klimafreundliche Heizung eingebaut wird. Wer eine ältere Heizanlage bis Ende 2028 austauscht, bekommt einen Zuschuss von 20 Prozent der Kosten. Einkommensabhängig kann dann sogar ein weiterer Bonus von 30 Prozent gewährt werden. Insbesondere gefördert werden sollen die Bürgerinnen und Bürger mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen bezahlbar werden zu lassen.

Fazit

Das GEG stellt demnach ein weiteres wichtiges Gesetz zur Erreichung der Klimaschutzziele und zum Erhalt der Energieversorgung dar. Das Gesetz soll zusätzlich die stetige Reduktion von fossilen Ressourcen und die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten erreichen und dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sicherzustellen.

 

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Frau Nina Jonen an.