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Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen

Erleichterung für kommunale Unternehmen, Jahresabschlussvorschriften bestimmen sich nunmehr nach der Größe der Gesellschaft gem. § 267 HGB

Am 5. März 2024 ist das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet worden. Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines klaren Ausgleichssystems durch Ergänzungen und Anpassungen bestehender Regelungen zur Darstellung des Haushaltsausgleiches im kommunalen Plan sowie im Jahresabschluss. Wesentliche Änderungen finden sich bei der neu eingeführten Buchführungspflicht für Kommunen sowie der Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB auf juristische Personen der Gemeinden bei der Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen. 

Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus § 75 Abs. 1 GO NRW werden durch eine Buchführungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen ergänzt. Dabei nimmt der Gesetzgeber auf die besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen Rücksicht.  Die Buchführung, welche in Form der doppelten Buchführung zu fertigen ist, umfängt neben den Maßgaben des neuen Gesetzes auch finanzwirtschaftliche Verwaltungsvorfälle und die Erkennbarkeit der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde. Außerdem ergibt sich durch die Ergänzung von § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW eine Rotations- und Wechselpflicht für Abschlussprüfer nach fünf Jahren. 

Weiterhin möchte der Gesetzgeber durch das neue Gesetz eine nachhaltige Finanzwirtschaft der Gemeinden fördern. Dafür wurden Änderungen an der Ausgleichsrücklage als gesonderten Posten innerhalb des bilanziellen Eigenkapitals und zur Haushaltssicherungspflicht vorgenommen. 

Schließlich schafft das Gesetz Erleichterungen im Zuge der Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie bei Eigenbetrieben gem. Eigenbetriebsverordnung NRW. Dies geschieht durch die in § 108 Nr. 8 GO NRW neu eingeführte Anwendungsübertragung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB, mit Ausnahme von § 286 Abs. 4 HGB, auf juristische Personen der Gemeinden sowie der Eigenbetriebe i. S. d. Eigenbetriebsverordnung NRW. 

Die in der Vergangenheit für den Jahresabschluss kommunaler Unternehmen ausschließlich anzuwendenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften werden nunmehr durch eine der Größe nach zu differenzierten Unterscheidungsregelung anhand der vier im HGB normierten Gesellschaftsgrößen ersetzt. 

Die Größenbestimmung einer Gesellschaft folgt aus § 267 HGB. Es wird nunmehr nach Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften, mittelgroße Kapitalgesellschaften und große Kapitalgesellschaften unterschieden. Ausschlaggebend für die Größenbestimmung sind u.a. die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die durchschnittliche Jahresbeschäftigtenanzahl.  Größenabhängige Erleichterungen, z.B.  Entfall von Lageberichtsvorlagen bei kleineren Gesellschaften sind nunmehr die positive Folge des neuen Gesetzes.

Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto oder Herrn Torsten Stockem an.