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Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung hat im Herbst 2022 Energiepreisbremsen eingeführt, um Bürger und Unternehmen von den gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Diese Preisbremsen wurden durch das Erdgas-Wärme-Preisbremse-Gesetz (EWPBG) beziehungsweise das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eingeführt.

Quelle: pixabay.com

 

Nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StromPBG erhielten Letztverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden 80 Prozent ihres Jahresverbrauches zu einem Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde brutto. Letztverbraucher mit einem höheren Jahresverbrauch erhielten gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StromPBG 70 Prozent ihres Jahresverbrauches zu einem Referenzpreis von 13 Cent pro Kilowattstunde netto (Industriestrompreis).

Diese Systematik ist auch im EWPBG zu finden. Letztverbraucher, mit einem Gasverbrauch von bis zu anderthalb Millionen Kilowattstunden pro Jahr, erhielten gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG 80 Prozent ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde brutto. Letztverbraucher, welche diese Schwelle überschritten, erhielten gemäß §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EWPBG 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs zu einem Referenzpreis von sieben Cent pro Kilowattstunde netto. Die Preisbremse im Wärmesektor ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Satz 2 EWPBG. Die Jahresverbrauchsschwelle liegt auch hier bei anderthalb Millionen Kilowattstunden. Wird diese Schwelle überschritten, erhalten die Letztverbraucher 70 Prozent ihres Jahresverbrauches zu einem Referenzpreis von 7,5 Cent netto, während Letztverbraucher deren Jahresverbrauch diese Schwelle nicht überschritten hat, 80 Prozent ihres Jahresverbrauches zu einem Referenzpreis von 9,5 Cent brutto erhielten.

Diese Energiepreisbremsen sind zum Jahreswechsel 2023/2024 ausgelaufen. Sie sind jedoch heute noch Gegenstand vielfältiger rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Letztverbrauchern und Energieversorgern. Wie sich zeigt, kam es bei der Umsetzung der Energiepreisbremsen zu Problemen.

Insbesondere werden die Energiepreisbremsen nicht immer rechtskonform kalkuliert. Zudem stellt sich insbesondere die Frage, wie die Energiepreisbremse an Letztverbraucher weiterzugeben ist.

Die Bearbeitung und gegebenenfalls Bescheidung der im Zusammenhang mit der Energiepreisbremse eingehenden Anträge, Mitteilungen oder Anfragen erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch die aconium GmbH oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als zuständige Prüfbehörden gemäß § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG. Auch dies führt derzeit zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten.

Wir beraten Sie gerne umfassend zu allen Fragen bezüglich der Umsetzung der Energiepreisbremsen. Für weitere Informationen sprechen Sie gerne Rechtsanwalt Emil Kindler an.