News

Aus aktuellem Anlass veröffentlicht Energiesozietät ein FAQ zum Energievertriebsrecht

Beispiele für aktuelle Mandantenanfragen

FAQ zum Energievertriebsrecht 

 

Für welche Preisänderungen gelten die § 5 Abs. 2 und 3 Strom- und GasGVV? 

Die Vorschriften gelten umfassend sowohl für Preiserhöhungen wie auch für Preissenkungen.  Bisher wurden kurzfristige, also nicht die 6-wöchige Bekanntmachungsfrist einhaltende, Preissenkungen nicht von den Regulierungsbehörden oder Verbraucherschutzvereinigungen beanstandet. 

In § 5 Abs. 2 und 3 Strom- und GasGVV wird von einer brieflichen Mitteilung an den Kunden gesprochen. Was muss diese enthalten? 

Der Grundversorger hat den Kunden in der brieflichen Mitteilung über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung, sein Sonderkündigungsrecht und die Zusammensetzung des alten und neuen Preises zu unterrichten. 

Wie ist das Sonderkündigungsrecht ausgestaltet und was kann der Kunde gegen die Änderung tun?

Der Kunde hat im Falle einer wirksam gewordenen Preisänderung die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Zudem kann er ein Wirksamwerden der Änderung ihm gegenüber verhindern, indem er innerhalb eines Monats nach Kündigungszugang einen bei Kündigung eingeleiteten Wechsel des Versorgers nachweist. Dies kann er durch Vorlage des neuen Vertrages tun. 

Führt eine verlorene briefliche Mitteilung zu einem Ausbleiben der Änderung für den Kunden?

Nein, die briefliche Mitteilung und ihr Zugang sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Änderung. Die Änderung wird wirksam durch die fristgerechte öffentliche Bekanntmachung, nämlich mindestens sechs Wochen vor dem Monatsersten des Monats, ab dem die Änderung gelten soll. Die Verpflichtung zur brieflichen Mitteilung sowie der Veröffentlichung auf der Internetseite gebühren lediglich der optimalen Informierung des Kunden. 

Der Kunde kann sich somit auch nicht auf die ausgebliebene briefliche Mitteilung berufen, um die Wirksamkeit der Änderung zu verhindern.

Was ist ein wettbewerblicher Energieliefervertrag?


Sofern der Verbraucher seinen Strom- bzw. Gasvertrag bei einem beliebigen Energielieferanten selbst ausgesucht hat, spricht man von einem wettbewerblichen Energieliefervertrag. Der Verbraucher als Kunde hat das Recht, sich seinen Energielieferanten frei auszusuchen und ist nicht an örtliche Versorger gebunden. Durch diese Möglichkeit entsteht Wettbewerb im Energiemarkt. 

Was muss ein wettbewerblicher Energieliefervertrag enthalten?

Ein wettbewerblicher Energieliefervertrag muss Informationen über Vertragsdauer, Regelungen zu Preisänderungen, Kündigungstermine- und fristen enthalten und den Verbraucher über sein Rücktrittsrecht belehren. Zudem müssen die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen, wie Liefermenge und Kundensupport sowie Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungen erklärt werden. Überdies muss der Kunde über einen Lieferantenwechsel, Updates zu gültigen Tarifen, Wartungsentgelten, Zahlungsmöglichkeiten und seine Rechte bei Streitbeilegungsverfahren aufgeklärt werden. Außerdem müssen auch Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur und Details zur Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden nach § 111b EnWG enthalten sein.

Wovon spricht man, wenn der Kunde selbst keinen Versorger ausgesucht hat?

Hat der Kunde keinen wettbewerblichen Energieliefervertrag geschlossen, so wird er durch einen Grundversorger mit Energie versorgt. Innerhalb der Grundversorgung wird zur Ersatzversorgung abgegrenzt. Sofern kein Energieliefervertrag besteht, wird der Kunde beispielsweise beim Einzug in eine neue Wohnung automatisch durch die Grundversorgung mit Energie beliefert. Die Pflicht zur Versorgung besteht für Versorgungsunternehmen bei jedem Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen, oft Standardtarifen, die öffentlich bekanntzumachen und im Internet zu veröffentlichen sind (vgl. § 36 EnWG). 

Eine Ersatzversorgung tritt ein, wenn der jetzige Energieverbrauch keiner bestimmten Lieferung eines Versorgers oder keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. In diesem Fall greift der Grundversorger ein und stellt eine Art „Notversorgung“, ohne Unterbrechung der Versorgung, sicher. Beispielsweise kann es zu einer Ersatzversorgung kommen, wenn ein Energielieferant aufgrund Insolvenz nicht mehr das Recht auf Netznutzung unterhalten kann. Gleiches tritt ein, wenn es zu Verzögerungen beim Lieferantenwechsel kommt. Im Gegensatz zur oben beschriebenen Grundversorgung können die Preise abweichen und zwei Mal im Monat geändert werden (vgl. § 38 EnWG). 

Wie werden die Preise für Energie festgelegt?

Die Bildung der Energiepreise erfolgt marktwirtschaftlich frei durch Angebot und Nachfrage. Dieses Verhältnis kann in Ungleichgewicht geraten, wenn Einflüsse wie Krisen oder Kriege, zuletzt vor allem der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, den Zugang zu Ressourcen erschweren. Die Zusammensetzung des Preises gliedert sich vor allem in Kosten für Beschaffung und Vertrieb, Entgelte für Netznutzung sowie staatliche Kosten wie Steuern, Abgaben und Umlagen. Zudem kann es bei Strom eine Rolle spielen, ob er infolge Erneuerbarer Energien gewonnen wird.

Eine Einflussnahme ermöglicht unter anderem die Strompreisbremse, die Ende 2022 eingeführt wurde (StromPBG) oder auch die Abschaffung der EEG-Umlage.

Gelten Besonderheiten für Erneuerbare Energien?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Priorisierung der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien und fördert damit den Ausbau sowie den Anteil erneuerbaren Energien in der Energieversorgung. Für das Vorantreiben der Energiewende ist das EGG das zentrale Steuerungselement. 

Kann man im Sinne der Transparenz die Herkunft und die Art des erzeugten Stroms nachverfolgen?

Die so genannte Stromkennzeichnung soll es Verbrauchern ermöglichen, relevante Informationen bezüglich des bezogenen Stroms nachzuvollziehen. Stromlieferanten sind verpflichtet, eine prozentuale Aufspaltung der verschiedenen Energieträger (Kohle, EE, Erdgas etc.) auf Basis der Jahresbilanz auf Rechnungen, im Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Aufgrund der Vorgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 42 EnWG) und dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG Teil 5, Abschnitt 2) müssen Stromlieferanten neben der Zusammensetzung des Stroms auch die CO2-Emissionen sowie die nuklearen Abfallwerte pro kWh des jeweiligen Energieträgers zugänglich machen. 

Gerne können Sie Prof. Dr. Otto für weitere Informationen kontaktieren.