Neuerungen: (Geltung ab dem 01.01.2024, Dauer Zwei Jahre)
- Artikel 4:
- Buchstabe a) „5 538 000 EUR“ ist der neue Schwellenwert bei öffentlichen Bauaufträgen.
- Buchstabe b) „143 000 EUR“ ist der neue Schwellenwert bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von zentralen Regierungsbehörden bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
- Buchstabe c) „221 000 EUR“ ist der neue Schwellenwertbei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
- Artikel 13 Absatz 1:
- Buchstabe a): Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens „5 538 000 EUR“ beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen:
- Tiefbauarbeiten gemäß der Auflistung in Anhang II der Richtlinie
- Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebäuden.
- Buchstabe b): Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens „221 000 EUR“ beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind.
Sprechen Sie Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto gerne an.