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Änderung der EU- Schwellenwerte im Vergaberecht

Die Schwellenwerte, die darüber entscheiden, ob ein Auftrag in einem nationalen Vergabeverfahren oder in einem Europäischen ausgeschrieben werden muss, wurden geändert. Die Verordnung der Kommission erging am 15.11.2023 und ändert die bisherige Richtlinie „2014/24/EU“ in Bezug auf die geltenden Schwellenwerte ab.

Neuerungen: (Geltung ab dem 01.01.2024, Dauer Zwei Jahre)

  1. Artikel 4:
  • Buchstabe a) „5 538 000 EUR“ ist der neue Schwellenwert bei öffentlichen Bauaufträgen.
  • Buchstabe b) „143 000 EUR“ ist der neue Schwellenwert bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von zentralen Regierungsbehörden bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
  • Buchstabe c) „221 000 EUR“ ist der neue Schwellenwertbei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

 

  1. Artikel 13 Absatz 1:
  • Buchstabe a): Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens „5 538 000 EUR“ beträgt, sofern diese Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen:
  • Tiefbauarbeiten gemäß der Auflistung in Anhang II der Richtlinie
  • Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebäuden.
  • Buchstabe b): Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens „221 000 EUR“ beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag gemäß Buchstabe a verbunden sind.

 

Sprechen Sie Herrn Prof. Dr. Sven-Joachim Otto gerne an.