Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat gemäß § 29 Abs. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 MsbG genannten Zeitpunkten auszustatten. Er erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen unter anderem, wenn er Letztverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden sowie Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) mit einer installierten Leistung zwischen sieben und 100 Kilowattstunden ausstattet und bis zum 31. Dezember 2025 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen abgeschlossen sind. Dies gilt ebenso für Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht.
Der Smart-Meter-Rollout soll bis spätestens 2032 nahezu – 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen – abgeschlossen sein.
Im Februar 2025 hat die Bundesnetzagentur nach Angabe des Spiegels rund 700 der insgesamt 879 verpflichteten Messstellenbetreiber abgemahnt. Fast 500 der grundzuständigen Messstellenbetreiber hätten bislang keine einzige Installation vorgenommen. Weitere rund 200 Unternehmen liegen mit ihrer Erfüllungsquote unterhalb von 13 Prozent.
Die Nichterfüllung der Einbaupflichten kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. § 76 MsbG enthält eine weitreichende Ermächtigungsgrundlage für Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen das MsbG. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des MsbG entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Auch sind Zwangsgelder nach § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 EnWG denkbar.
Die Bundesnetzagentur kann zudem in den Fällen des § 45 Abs. 2 MsbG in Verbindung mit § 12 Abs. 2g EnWG dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit entziehen und die Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers anordnen. Nicht ausgeschlossen ist auch die Aufhebung der Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Abs. 1 MsbG. Hiernach wäre ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Abs. 1 MsbG durchzuführen. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur versagt werden, wenn der Messstellenbetreiber nicht die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften des MsbG auf Dauer zu gewährleisten.
Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Emil Kindler gerne zur Verfügung.