Gesellschaftsrecht
Strukturelle Veränderungen benötigen einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen.
Privatisierung von Unternehmen der öffentlichen Hand
Wir beraten Kommunen bei der Auslagerung ihrer Aufgaben in privatrechtliche Gesellschaften. Das beginnt bei der Frage, in welcher Rechtsform die Aufgabe künftig wahrgenommen werden soll. Hier besteht insbesondere die grundsätzliche Wahl zwischen einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft. Neben Fragen der Steuerung durch die Kommunen (Governance) sind auch kommunalrechtliche Vorgaben bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge zu beachten. Daneben dürfen auch die strategisch-betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Folgen einer Umorganisation und der späteren Leistungsbeziehungen zur Kommune nicht außer Betracht gelassen werden.
Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht
Aus dem Kommunalrecht ergeben sich bestimmte Vorschriften für eine zulässige wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden durch Unternehmen in Privatrechtsform. Regelmäßig sollen z.B. auch bei nicht mitbestimmten GmbHs Aufsichtsräte eingerichtet werden. Hier kommt es dann für die von der Kommune entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats immer wieder zu einem Widerspruch zwischen der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen und sorgfältigen Wahrnehmung des Mandats und dem im Kommunalrecht verankerten Weisungsrecht der Kommunen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit einerseits und der kommunalrechtlichen Pflicht zur Berichterstattung an die Kommune. Hier gilt es, in der Satzung der Gesellschaft eine ausgewogene Regelung zu finden.
Corporate Governance
Unter Corporate Governance versteht man einen rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen, der sicherstellen soll, dass Unternehmen verantwortungsvoll, transparent und im Interesse aller Stakeholder geführt werden.
Eine gute Governance ist gekennzeichnet durch
- Ordentliche und gute Unternehmensführung: Förderung strukturierter Prozesse und effizienter Entscheidungsfindung innerhalb des Unternehmens.
- Transparenz: Sicherstellung nachvollziehbarer und offener Unternehmensprozesse, um Informationsasymmetrien zwischen den Stakeholdern zu reduzieren und Vertrauen zu schaffen.
- Interessenswahrung: Berücksichtigung der legitimen Interessen aller relevanten Stakeholder – also nicht nur der Anteilseigner, sondern auch der Mitarbeitenden, Kunden und weiterer Anspruchsgruppen.
- Nachhaltigkeit: Ausrichtung auf ein regelkonformes und nachhaltiges Wirtschaften, einschließlich gesellschaftlicher und ökologischer Verantwortung.
- Reduzierung von Risiken: Implementierung von Mechanismen zum verbesserten Risikomanagement, z.B. klare Verantwortlichkeiten, Kontrollmechanismen oder Verflechtung von Entscheidungen.
- Reduktion von Interessenkonflikten: Durch klare Regeln und Strukturen zum Ausgleich von Interessen.
- Förderung von Compliance: Corporate Governance schafft den Rahmen für regelkonformes Handeln und die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien.
- Rahmen für Führung und Überwachung: Abstecken des Ordnungsrahmens für Leitung und Kontrolle im Unternehmen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist ein Regelwerk, das entsprechende Empfehlungen und Anregungen für börsennotierte Unternehmen enthält. Daneben kann es auch für nicht börsennotierte Unternehmen als Anregung für eigene Regelungen dienen.
Reorganisationen, Kooperationen und Umstrukturierungen
Steigende Herausforderungen für kommunale Unternehmen können dazu führen, dass neue Strukturen geschaffen werden müssen. Gemeinsam mit Kommunen und Unternehmen erarbeiten wir ein Zielmodell und entwickeln den Transaktionspfad. Dabei behalten wir immer auch die strategisch-betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Folgen mit im Blick.
Wir erstellen außerdem für Sie die notwendigen Verträge und Vorlagen für die Gremienbeschlüsse.
Unternehmerische Mitbestimmung
Je nach Anzahl der Arbeitnehmer in einem Unternehmen oder einem Konzern haben die Arbeitnehmer das Recht, gewählte Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Bei GmbHs kann dies dazu führen, dass überhaupt ein Aufsichtsrat erstmalig gebildet werden muss.
Wir beraten Sie bei der ggf. nötigen Anpassung der Satzung und klären, welche Regelungen nunmehr gelten.



